Februar 2022

Neues bei der Ehegatteneinstufung

Neues bei der Ehegatteneinstufung

Gute Nachrichten für freiwillig Versicherte: In der sogenannten Ehegatteneinstufung gibt es seit dem 1. August 2021 die Möglichkeit, Stiefkinder im Rahmen der Beitragsbemessung ebenfalls anrechnen zu lassen.

Wenn die Beitragshöhe von freiwillig Versicherten ermittelt wird, ist es unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, das Einkommen von Ehegatten anzurechnen, sofern diese nicht gesetzlich versichert sind. Dabei kann sich ein Unterhaltsaufwand für Kinder beitragsmindernd auswirken.

Bis zum 31. Juli 2021 konnten nur gemeinsame Kinder der Ehegatten beitragsmindernd berücksichtigt werden. Seit dem 1. August ist das nun auch für Stiefkinder möglich.

Wichtig: Bei Bestandsfällen findet eine Anpassung mit der nächsten turnusmäßigen Einkommensüberprüfung statt. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Ergibt sich dabei ein niedrigerer Beitrag, passen wir ihn automatisch rückwirkend ab dem 1. August 2021 an. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet. Ergibt sich im Vergleich zu der bisherigen Beitragshöhe ein höherer Betrag, wird dieser lediglich für die Zukunft angewandt.

Bei Fragen rund um das Thema „Beitrag von freiwillig Versicherten“ können Sie sich gern direkt mit Ihrem persönlichen Kundenberater in Verbindung setzen.