Pflegereform bringt neue Beiträge
Auf die wachsende Zahl an Pflegebedürftigen reagiert der Gesetzgeber unter anderem mit einer Anpassung der Beitragssätze. Erstmals ist die Zahl der Kinder von Beitragszahlern entscheidend für die Höhe der zu entrichtenden Beiträge.
Unsere Bevölkerung wird immer älter, wodurch auch immer mehr Bundesbürger Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Gleichzeitig steigen die Kosten für Menschen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind. Um die Finanzierung der Pflegekassen zu sichern und Pflegebedürftige und deren Angehörige finanziell zu entlasten, ist zum 1. Juli 2023 das sogenannte Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten.
Neben Leistungsverbesserungen ab 2024, wie der Erhöhung des Pflegegeldes oder der Anhebung bestimmter Leistungsbeträge und -zuschläge im ambulanten beziehungsweise vollstationären Bereich, sieht das Gesetz bereits ab 1. Juli dieses Jahres neue Beitragssätze vor. So ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent erhöht worden. Bei Personen, zum Beispiel Arbeitnehmern, wird dieser zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
Anzahl der Kinder entscheidet über Beitragshöhe
Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 31.12.1939 geboren sind, zahlen grundsätzlich einen Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten, sodass der Pflegeversicherungsbeitrag insgesamt 4,0 Prozent beträgt. Dieser Zuschlag wird vom Beitragszahler alleine getragen.
Eltern mit mehr als einem Kind hingegen werden finanziell entlastet: Ab dem zweiten bis zum fünften Kind verringert sich der Beitrag für diese um jeweils 0,25 Prozentpunkte. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Insgesamt ist die Entlastung auf maximal 1 Prozent begrenzt.
Hier eine Übersicht der Beitragssätze und Abschläge (ohne Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge), die seit 1. Juli 2023 gelten:
Der Nachweis über die Elterneigenschaft und die Zahl der Kinder ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle, zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Deutschen Rentenversicherung, zu erbringen. Selbstzahler weisen dies der Pflegekasse der IKK Südwest nach.
An Beispielen von Arbeitnehmern zeigen wir Ihnen, wie sich eine Beitragsermäßigung bei Nachweis der Elterneigenschaft konkret auswirkt:
Wichtige Information für Selbstzahler
Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Selbstzahler noch nicht aktiv werden. Sie erhalten bis Ende Oktober ein gesondertes Schreiben über den Ablauf des weiteren Vorgehens.
Unsere Hotline für Ihre Fragen
Sie haben Fragen zur neuen Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung? Die IKK Pflegeversicherungs-Hotline hilft Ihnen schnell weiter. Sie erreichen unsere Mitarbeiter unter der Telefonnummer 06 81/38 76-2557.
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Die qualifizierten Pflegeberater der unabhängigen Pflegestützpunkte in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland gehen individuell auf Ihre Situation ein und informieren über wichtige medizinische und pflegerische Angebote.
Für alle weiteren Fragen rund ums Thema „Pflege“ stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der Pflegekasse, die Sie unter der IKK Pflege-Hotline 0800/1 29 01 29 erreichen, gerne zur Verfügung.
Mehr zur Gesetzesänderung der Pflegeversicherungsbeiträge seit 1. Juli 2023