September 2021

Corona-Infektion im Job – Das gilt es zu beachten!

Corona-Infektion im Job – Das gilt es zu beachten!

Wer sich bei der Arbeit mit dem Coronavirus infiziert, kann seine Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkennen lassen. für mich erläutert die Hintergründe und klärt die Frage, welche erweiterten Leistungsansprüche sich daraus für Sie ergeben.

Persönliche Kontakte gehören zum Arbeitsalltag der meisten Beschäftigten dazu – sei es beim Kundentermin oder im Austausch mit den Kollegen. Selbst in einer Pandemie, in der die soziale Distanz das oberste Gebot ist, lassen sich diese nicht immer vermeiden; gerade in Gesundheitsberufen ist die Ansteckungsgefahr groß.

Menschen, die sich im Job mit dem Coronavirus infizieren, haben jedoch die Möglichkeit, ihre Erkrankung als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen. Für Beschäftigte im Gesundheitsdienst und andere Risikogruppen kommt unter Umständen sogar die Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht.

COVID-19 als Arbeitsunfall

Eine COVID-19-Erkrankung, die von typischen Symptomen wie Fieber oder Husten begleitet ist, kann einen Arbeitsunfall darstellen, wenn die Infektion auf eine nachweislich infizierte Person, zum Beispiel einen Kollegen, oder ein massives Ausbruchsgeschehen im Betrieb zurückzuführen ist. Mit dieser Person muss über einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten ein intensiver beruflicher Kontakt stattgefunden haben, bei dem der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wurde. Eine weitere Voraussetzung ist, dass im Infektionszeitraum kein Kontakt zu anderen infizierten Personen außerhalb der beruflichen Tätigkeit bestand. Und: Die Infektionszahlen vor Ort schließen eine Allgemeingefahr aus.

COVID-19 als Berufskrankheit

Beschäftigte in medizinischen oder wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen sowie Laboratorien, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an COVID-19 erkranken und mindestens geringfügige klinische Symptome zeigen, müssen das Virus durch einen PCR-Test nachweisen. Das gilt auch für Personen, die gesichtsnahe Tätigkeiten ausüben oder direkten Körperkontakt zu Kunden haben, wie Optiker oder Tätowierer. Hat die Infektion Gesundheitsschäden zur Folge, die erst später auftreten, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

Im Job mit Corona infiziert – Die IKK Südwest hilft weiter

Wenn der Ernstfall eintritt, informieren wir den zuständigen Unfallversicherungsträger über den Arbeitsunfall beziehungsweise den Verdacht einer Berufskrankheit. Dieser prüft den Sachverhalt und teilt Ihnen das Ergebnis mit.

Im Leistungsfall werden die Kosten für einen PCR-Test übernommen und Sie haben Anspruch auf weitere Leistungen wie Verletztengeld, Rente oder den Entfall der Zuzahlung.

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